Abgaben steigen

Geringfügigkeitsgrenze bleibt 2027 gleich

Frau hält verschiedene Euro-Geldscheine, einschließlich eines 500-Euro-Scheins, in den Händen.
© Getty Images
Für geringfügig Beschäftigte bringt das Jahr 2027 keinen finanziellen Spielraum, denn die monatliche Verdienstgrenze bleibt trotz Teuerung unverändert bei exakt 551,10 Euro eingefroren. Betriebe werden geschröpft.
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Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt 2027 bei 551,10 Euro. Gleichzeitig müssen heimische Betriebe deutlich tiefer in die Tasche greifen, da die pauschalierte Dienstgeberabgabe mit Jahresbeginn spürbar angehoben wird: Von 19,4 auf 23 Prozent.

Anpassung an Inflation ausgesetzt

Im österreichischen Sozialversicherungssystem werden Grenzwerte und Richtsätze im Regelfall jedes Jahr automatisch valorisiert. Als Grundlage dient hierfür die gesetzliche Aufwertungszahl, die für das Jahr 2027 nach den vorliegenden Berechnungen bei 1,046 liegt, wie finanz.at berichetet. Dadurch klettern zahlreiche Parameter im Sozialversicherungsbereich nach oben.

Ein prominentes Beispiel dafür ist die monatliche Höchstbeitragsgrundlage (die monatliche Einkommensschwelle, oberhalb der das Einkommen eines Versicherten zur österreichischen Sozialversicherung beitragsfrei bleibt): Sie wird für das Jahr 2027 von bisher 6.930 Euro auf 7.410 Euro angehoben.

Bei der Geringfügigkeitsgrenze hingegen hat der Gesetzgeber diesen Mechanismus im Rahmen der Budgetmaßnahmen für 2027 ausdrücklich ausgesetzt. Wer nebenbei arbeitet oder auf geringfügiger Basis angestellt ist, darf somit im gesamten Jahr 2027 pro Kalendermonat maximal 551,10 Euro verdienen.

Wird dieser Betrag auch nur geringfügig überschritten, greift automatisch die volle Pflichtversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG).

Grenzwert von 826,65 Euro: Wann die Dienstgeberabgabe fällig wird

Eingefroren ist auch der Grenzwert für die Dienstgeberabgabe. Dieser errechnet sich gesetzlich aus dem Eineinhalbfachen der regulären Geringfügigkeitsgrenze.

  • Fixierter Freibetrag: Die Schwelle liegt 2027 weiterhin unverändert bei 826,65 Euro im Monat.
  • Bedingung für die Abgabe: Die pauschale Dienstgeberabgabe fällt nicht isoliert für jeden einzelnen geringfügig Beschäftigten an, sondern betrifft Dienstgeber mit mehreren entsprechenden Arbeitsverhältnissen.
  • Berechnungsgrundlage: Sie wird dann vorgeschrieben, sobald die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen aller im Unternehmen geringfügig Beschäftigten diesen Wert von 826,65 Euro übersteigt.

Da dieser Grenzwert nicht valorisiert wird, rutschen Unternehmen bei Neueinstellungen oder allgemeinen Gehaltserhöhungen noch schneller in die Abgabepflicht hinein.

Dienstgeberabgabe steigt auf 23 Prozent: Spürbare Mehrbelastung

Während einige Schwellenwerte stagnieren, zieht die Abgabenlast für Dienstgeber massiv an.

Aktuell liegt die pauschalierte Dienstgeberabgabe bei 19,4 Prozent der maßgeblichen Beitragsgrundlage. Mit 1. Jänner 2027 tritt eine kräftige Erhöhung in Kraft: Der Beitragssatz steigt auf 23 Prozent.

Rein rechnerisch bedeutet das ein Plus von 3,6 Prozentpunkten. Bezogen auf den bisherigen Abgabensatz müssen betroffene Unternehmen somit eine Teuerung von rund 18,6 Prozent verkraften. Diese Maßnahme ist vom Gesetzgeber "zeitlich befristet" angedacht. Der erhöhte Satz von 23 Prozent gilt verbindlich für die Kalenderjahre 2027, 2028 und 2029.

Erst mit Beginn des Jahres 2030 soll die Dienstgeberabgabe wieder auf 21 Prozent abgesenkt werden. Womit sie allerdings auch langfristig über dem bisherigen Niveau verbleibt.

Rechenbeispiele zeigen: Hunderte Euro Mehrkosten pro Jahr

Die finanziellen Folgen dieser Steuer- und Abgabenanpassung machen sich in der betrieblichen Praxis rasch bemerkbar. Wie drastisch die Mehrbelastung ausfällt, verdeutlichen konkrete Rechenbeispiele von finanz.at aus dem Lohnverrechnungsalltag:

  • Monatliche Beitragsgrundlage 1.000 Euro: Bei 19,4 Prozent fielen bisher 194 Euro an Dienstgeberabgabe an. Mit 23 Prozent sind es 230 Euro. Die monatliche Mehrbelastung beträgt 36 Euro, was auf das Jahr hochgerechnet 432 Euro an zusätzlichen Kosten bedeutet.
  • Monatliche Beitragsgrundlage 2.000 Euro: Bei einem Arbeitgeber mit mehreren geringfügigen Kräften und einer gemeinsamen Beitragsgrundlage von 2.000 Euro steigt der Abgabenbetrag um 72 Euro pro Monat. Im Kalenderjahr summiert sich dieser Unterschied bereits auf stolze 864 Euro.

Für geringfügig Beschäftigte selbst bringt der Regierungs-Beschluss eine spürbare reale Entwertung mit sich. Sie dürfen nicht mehr geringfügig verdienen, obwohl alles teurer wird.

Da Kollektivverträge und Stundensätze laufend angehoben werden, führt die starre Grenze von 551,10 Euro dazu, dass Betroffene bei steigendem Stundenlohn ihre Arbeitszeit reduzieren müssen, um die Geringfügigkeit nicht zu verlieren.

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