Nach 38 Jahren
Techniker verliert Job nach Hilfe für 83-jährige Nachbarin
Der 54-jährige Sébastien Perriard verlor nach 38 Jahren bei Swisscom seinen Job. Im Frühjahr 2026 hatte er eine 83-jährige Nachbarin als Privatperson in einen Swisscom-Shop in Bulle begleitet. Die Seniorin wollte aus ihrer Sicht unnötige Verträge und Geräte rückgängig machen. Nun wehrt sich Perriard vor Gericht gegen seine Kündigung.
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Streit um Besuch im Shop
Die Seniorin berichtet, der Filialleiter habe sie und Perriard empfangen und zunächst erklärt, dass er nichts tun könne. Über eine Telefonnummer sei das Problem später doch gelöst worden.
Swisscom begründete die Kündigung mit Perriards Auftreten bei dem Besuch. Nach Darstellung des "Tages-Anzeigers" warf ihm der Filialleiter einen scharfen Ton vor und meldete den Vorfall intern.
Das Arbeitsverhältnis wurde daraufhin zum 31. August 2026 gekündigt. Perriard bestreitet, sich falsch verhalten zu haben. Seine Partnerin und die Nachbarin würden seine Darstellung stützen. Außerdem verweist der Techniker darauf, dass seine berufliche Tätigkeit nichts mit dem Vertrieb in Swisscom-Shops zu tun gehabt habe.
Techniker wehrt sich gegen Kündigung
Für Perriard bedeutet die Entlassung einen tiefen Einschnitt. "Meine Karriere, die Bemühungen eines ganzen Arbeitslebens, sind am 9. März plötzlich zum Stillstand gekommen", sagt er laut dem "Tages-Anzeiger".
Nach Angaben seiner Unterstützer habe es während seiner gesamten Laufbahn weder Verwarnungen noch disziplinarische Maßnahmen gegeben. Perriard hält die Kündigung deshalb für missbräuchlich. Auch die ihn unterstützende Gewerkschaft Syndicom argumentiert laut "Tages-Anzeiger" in diese Richtung.
Ob die Kündigung rechtlich tatsächlich als missbräuchlich einzustufen ist, muss nun das Arbeitsgericht klären.
Schweizer Arbeitsrecht im Fall
Nach Schweizer Arbeitsrecht bleibt auch eine mutmaßlich missbräuchliche Kündigung grundsätzlich wirksam. Vor Gericht geht es daher meist nicht um die Rücknahme der Kündigung, sondern um eine mögliche Entschädigung. Nach Art. 336a des Obligationenrechts kann diese bei einer missbräuchlichen Kündigung bis zu sechs Monatslöhne betragen.
Bei älteren Beschäftigten mit langer Betriebszugehörigkeit kann außerdem die erhöhte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers eine Rolle spielen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gibt es dabei jedoch keine starre Sonderregel. Entscheidend ist vielmehr eine Interessenabwägung im jeweiligen Einzelfall.
Auch eine arbeitsrechtliche Einordnung des Fachanbieters Weka verweist darauf. Demnach hat das Bundesgericht frühere, teilweise strenge Vorgaben bei Alterskündigungen relativiert, ohne die besondere Fürsorgepflicht gegenüber älteren und langjährigen Mitarbeitenden grundsätzlich aufzugeben.
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