Klatsche

Gastpatientenstreit: Klage krachend abgewiesen

Richterhammer aus Holz auf einem Tisch, symbolisch für Gericht und Rechtsprechung.
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Niederlage im Gastpatientenstreit: Die vom Land Niederösterreich unterstützte Klage gegen das Wiener Krankenhaus Speising ist am Handelsgericht krachend gescheitert.
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Richter Peter Martschini sah weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden der beklagten Stadt Wien – und wies die Klage komplett ab.

Klare Worte. Für den Richter ist die Sache eindeutig: "Es besteht aber keine Verpflichtung der beklagten Partei, von sich aus ein bestehendes Gesetz wie das Wiener Krankenanstaltengesetz auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit abzuklopfen und zur Seite zu schieben." Eine solche Prüfung obliegt einzig dem Verfassungsgerichtshof. Noch deutlicher wird Martschini bei der Klage selbst: "Die Klage ist aus meiner Sicht nicht schlüssig."

Niederlage vor Gericht: NÖ-Patient scheitert gegen Wien

Kostenfalle. Für den Gastpatienten aus Niederösterreich wird die Niederlage teuer: Er muss nicht nur seine eigenen Verfahrenskosten tragen, sondern binnen 14 Tagen auch jene der Gegenseite ersetzen. Rechtsanwalt Christoph Herbst kündigte umgehend Berufung an – ein Gang zum Verfassungsgerichtshof steht ebenfalls im Raum.

Der Fall. Ausgangspunkt war ein Patient aus dem Bezirk Mistelbach, dem nach 15 Monaten Wartezeit sein Operationstermin in Wien wieder gestrichen wurde – mit der Begründung, sein Hauptwohnsitz liege in Niederösterreich. Der Mann forderte über 15.000 Euro Schadenersatz. Operiert wurde er längst, im Universitätsklinikum Tulln.

Laut der Darstellung von Herbst habe der Gastpatient zunächst in Aussicht gestellt bekommen, behandelt zu werden. Einige Zeit später habe er eine Stellungnahme erhalten, dass nur Wiener Bürger behandelt werden können. Diese Regelung in Paragraph 36 des Wiener Krankenanstaltengesetzes ist aus niederösterreichischer Sicht nicht verfassungskonform.

Nach Klagsabweisung: Gastpatientenstreit geht in Berufung

Verfassungsfrage. Laut Klagsseite sei dem Patienten die Behandlung zunächst zugesagt, dann mit Verweis auf Paragraph 36 des Wiener Krankenanstaltengesetzes verweigert worden – eine Regelung, die aus niederösterreichischer Sicht verfassungswidrig ist. Die Gegenseite widersprach: Der Patient sei lediglich auf der Warteliste zurückgereiht worden, ein Schaden liege gar nicht vor.

Fazit: Erste Niederlage für Niederösterreich im Kampf um Gastpatientenrechte – doch der Rechtsstreit ist noch lange nicht ausgestanden, die nächste Instanz wartet bereits. Der Rechtsanwalt der Klägerseite meldete Berufung an. Außerdem hatte er zuvor einen entsprechenden Parteienantrag an den VfGH als Möglichkeit in den Raum gestellt.

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