Ministerin
Bauer macht Druck beim Mutterschutz
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat vor Kurzem zugunsten einer Frau entschieden, deren Antrag auf Wochengeld nach einem Schwangerschaftsverlust in der 25. Schwangerschaftswoche abgelehnt worden war, weil das Geburtsgewicht des Embryos unter 500 Gramm lag.
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Zwar ist diese Grammgrenze im Hebammengesetz als Unterscheidungskriterium zwischen einer Tot- und einer Fehlgeburt angegeben. Laut dem OGH-Urteil gilt diese Grenze für sozialversicherungsrechtliche Ansprüche jedoch nicht absolut, können doch besondere Umstände für eine Totgeburt und somit für einen Anspruch auf Wochengeld sprechen. Im konkreten Fall berücksichtigte der OGH insbesondere die 25. Schwangerschaftswoche, die zweitägige Geburt mit Wehen und die physischen und psychischen Belastungen der Frau. Der OGH entschied, dass ein Anspruch auf Wochengeld besteht.
Bauer sieht in dem Urteil einen "wichtigen Meilenstein" und fordert eine rasche gesetzliche Verankerung des gestaffelten Mutterschutzes. Denn ohne gesetzliche Klarstellung seien weiterhin Einzelfallprüfungen notwendig, was zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Sozialversicherungsträger bedeute und zu unterschiedlichen Entscheidungen sowie weiteren Gerichtsverfahren führen könne. Dies würde vor allem zu einer Mehrbelastung bei Frauen führen, die gerade einen Schwangerschaftsverlust erlitten haben.
Bauer schwebt deutsche Regelung vor
Bauer sieht nun "alle zuständigen Ressorts" gefordert. "Der Verlust eines Kindes ist für Eltern ein schwerer Schicksalsschlag und für die Mutter eine enorme körperliche und seelische Belastung", argumentierte sie. Weder sachlich noch menschlich sei nachvollziehbar, wenn ein einziges Gramm darüber entscheiden soll, ob eine Frau Wochengeld erhält.
Als Vorbild sieht die Familienministerin die Regelung in Deutschland. Dort wurde 2025 ein gestaffelter Mutterschutz eingeführt. Ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt der Mutterschutz zwei Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen. Freilich gebe es im deutschen Modell auch eine Opt-out-Regelung. Derzufolge kann die Frau ausdrücklich erklären, dass sie vor Ablauf der Schutzfrist wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren möchte.
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